🔶Am 5. Juni führten wir in der Kaschubei eine Schulung zum Thema „Sicherheit im Operationssaal“ durch. Die Teilnehmer der Schulung waren Instrumentenschwestern.
🔹Die wichtigsten Schlussfolgerungen:
1. die Sicherheit des Operationssaals ist die Sicherheit des Patienten und des medizinischen Personals
2. die Sicherheit der BO, ist:
-angemessenes Personal
-geeignete Ausrüstung
-Einhaltung der Verfahren
-die ordnungsgemäße Dokumentation des Arbeitsablaufs.
🔹Es scheint, dass dieser Bereich mit der Bereitstellung von Medizinprodukten zusammenhängt, die „für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind“. Einerseits ist dies das Ergebnis von Sparmaßnahmen, andererseits die Angst, gegen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs zu verstoßen.
Indes:
„Der Begriff der ‚für die Erbringung der Leistung erforderlichen‘ Arzneimittel und Medizinprodukte umfasst solche Arzneimittel und Medizinprodukte, ohne die es nicht möglich ist, ein wirksames Verfahren nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse in einer vom Arzt gewählten und vom Patienten akzeptierten Weise durchzuführen. Wenn also die Entscheidung getroffen wird, ein medizinisches Verfahren unter Verwendung einer bestimmten Verfahrensmethode durchzuführen (z. B. unter Verwendung eines synthetischen Implantats), dann sind alle Arzneimittel und Medizinprodukte, die für die Durchführung eines solchen Verfahrens erforderlich sind (ohne die das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann), einschließlich des Implantats, 'für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich' im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes von 2004 über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen“ (so: IV C 1157/13, I ACz 692/12, VI ACa 1468/14).
Folglich findet der Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung seine Grenzen in den legitimen Bedürfnissen von BO: "Die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs impliziert nicht die Notwendigkeit, jedem potenziellen Auftragnehmer die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen, und kann auch nicht losgelöst von den Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers gesehen werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand in einer Weise beschreibt, die bestehende Lösungen auf dem Markt ausschließt, muss er den Nachweis erbringen, dass dies auf seinen legitimen Bedürfnissen beruht."
Vielen Dank an alle Teilnehmer für die interessanten Diskussionen und Beispiele.