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Vertrag zwischen der verantwortlichen Stelle und einem pharmazeutischen Großhändler über die Lagerung oder Lieferung von Arzneimitteln im Auftrag der verantwortlichen Stelle.

🟠Vertrag zwischen der verantwortlichen Stelle und einem pharmazeutischen Großhändler über die Lagerung oder Lieferung von Arzneimitteln im Auftrag der verantwortlichen Stelle.

 

Was müssen Sie beachten?


➤Die verantwortliche Stelle und der pharmazeutische Großhändler können einen Vertrag über die Lagerung oder den Vertrieb abschließen.

➤Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, sonst ist er ungültig und die Tätigkeit des Großhändlers ist nicht mehr mit seiner Zulassung vereinbar.

Gegenstand des Vertrages können nur die Arzneimittel sein, für die die verantwortliche Stelle eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten hat.

➤Der Umfang der Tätigkeiten des Großhändlers im Rahmen dieses Vertrags muss mit der Zulassung übereinstimmen. Der Großhändler ist für die Gewährleistung der Qualität bei der Lagerung und dem Vertrieb der Arzneimittel, die Gegenstand des Vertrags sind, verantwortlich.

➤Der Großhändler ist verpflichtet, spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrages eine Kopie des Vertrages über das elektronische Postfach der pharmazeutischen Hauptuntersuchungsstelle an die pharmazeutische Hauptuntersuchungsstelle zu senden.

 

📣HINWEIS: Auf der Grundlage einer auf diese Weise geschlossenen Vereinbarung darf der Großhändler keine Arzneimittel der verantwortlichen Stelle an Apotheken liefern.

 

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