Am 18. Januar 2024 endete die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Entwurf einer Verordnung des Gesundheitsministers über die Art und Weise der Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Falle einer Infektion mit einem biologischen Krankheitserreger, einer Körperverletzung, einer Gesundheitsstörung oder des Todes eines Patienten.
Der Entwurf sieht vor, dass der Patientenombudsmann im Falle einer Infektion mit einem biologischen Krankheitserreger, einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsstörung die Art der gesundheitlichen Folgen und den Grad der Unannehmlichkeiten, die sich aus dem medizinischen Ereignis ergeben, berücksichtigen muss, einschließlich der Unannehmlichkeiten bei der Behandlung, der Gesundheitsschäden und der Beeinträchtigung der Lebensqualität.
Jede dieser Kategorien bezieht sich auf bestimmte Umstände, denen bestimmte quantitative Werte zugeordnet wurden. Sie werden addiert, wobei der Gesamtbetrag der Entschädigung für den Gesundheitsschaden 100.000 PLN und für die Unannehmlichkeiten der Behandlung und die Beeinträchtigung der Lebensqualität jeweils 50.000 PLN nicht übersteigen darf.
Im Falle des Todes des Patienten wird die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Art der Beziehung zwischen dem Antragsteller (Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandter ersten Grades, Adoptivkind) und dem verstorbenen Patienten sowie des Alters des Antragstellers und des verstorbenen Patienten festgelegt.
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