Das Krankenhaus beschrieb den Auftragsgegenstand so, dass er das Arzneimittel in einer Ampulle und das Arzneimittel in einer Ampullenspritze in einer Aufgabe zusammenfasste, aber nur ein Hersteller das Arzneimittel in einer Ampullenspritze hatte. Außerdem gab sie in der Beschreibung des Auftragsgegenstandes den Handelsnamen des Arzneimittels an, ohne ausdrücklich gleichwertige Angebote zuzulassen. Obwohl die Leistungsbeschreibung ein allgemeines Eingeständnis gleichwertiger Angebote und deren Kriterien enthielt, führte die Anwendung dieser Kriterien zur Auswahl dieses einen durch den Handelsnamen beschriebenen Arzneimittels.
Wir haben im Namen unseres Mandanten Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstoßen hat, indem er:
1. die Aufgabe so strukturiert hat, dass nur ein einziges Produkt ausgeschrieben werden konnte.
2. trotz der Angabe des Handelsnamens des Arzneimittels keine gleichwertigen Angebote zugelassen hat.
Die Kammer forderte den Auftraggeber auf:
1. das Arzneimittel in Ampullen in eine separate Teilaufgabe auszugliedern
2. gleichwertige Arzneimittel zuzulassen und die Äquivalenzkriterien so festzulegen, dass ein Produkt mit den vom Auftraggeber geforderten Eigenschaften angeboten wird.
Die Kammer wies darauf hin, dass:
1. der Auftraggeber zwar berechtigt ist, seine Erwartungen in Bezug auf die Funktionalität zu definieren, er aber bei der Formulierung der Vertragsbestimmungen auf die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs achten sollte. Dies bedeutet nicht, dass jeder potenzielle Auftragnehmer am Verfahren teilnehmen darf, aber es kann auch nicht losgelöst von den Bedürfnissen des Auftraggebers gesehen werden. Andererseits ist es unzulässig, den Auftragsgegenstand so zu beschreiben, dass die Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten eingeschränkt wird, was nicht erforderlich ist, um die angemessenen und objektiv relevanten Bedürfnisse des Auftraggebers zu erfüllen. Wenn der Auftragsgegenstand in einer Weise beschrieben wird, die auf dem Markt funktionierende Lösungen ausschließt, muss der öffentliche Auftraggeber nachweisen können, dass dies auf seine berechtigten Bedürfnisse zurückzuführen ist. Im vorliegenden Verfahren hat der öffentliche Auftraggeber in keiner Weise die Lieferung des Arzneimittels in Ampullenform gerechtfertigt. Die Bestellung des Arzneimittels in Ampullen-Spritzenform machte nur einen kleinen Teil der Gesamtbestellung aus. Die Angabe der Bestellung des Arzneimittels in Form von Ampullen-Spritzen und die Verhinderung der Bestellung von Einzelstücken, aus denen nur das Arzneimittel gewonnen würde, schränke dagegen nach Ansicht des KIO den Wettbewerb ein. Der Auftraggeber hat selbst eingeräumt, dass nur ein in der Aufgabenstellung namentlich genanntes Arzneimittel seinen Anforderungen entspricht. Als Rechtfertigung für die Form der Auswahl des Medikaments verwies die Auftraggeberin auf die Erleichterung der Personalarbeit. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Medikament nur von geschultem Personal verabreicht werden soll, so dass es nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommt, in welcher Form das Medikament verabreicht wird. Der Auftraggeber hat darauf hingewiesen, dass es notwendig sein kann, das Medikament zusätzlich zu verabreichen, und dass die Sicherheit der Verabreichung durch die Ampullenspritze besser gewährleistet ist; wenn man jedoch bedenkt, dass die Spritze nach Gebrauch entsorgt werden muss, wenn sie nicht vollständig verbraucht wurde, muss sie ohnehin entsorgt werden, so dass dieses Argument nach Ansicht der Kammer irrelevant ist.
2 Die Bestimmung des Artikels 99 Absatz 6 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen verweist ausdrücklich auf die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, in der Beschreibung des Auftragsgegenstands die Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit anzugeben. Die bloße Berücksichtigung der Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Es ist wichtig, die Kriterien für die Gleichwertigkeit anzugeben. Die Gleichwertigkeit besteht nicht darin, einen mit dem Referenzprodukt identischen Gegenstand anzubieten. Das Wesen einer gleichwertigen Lösung besteht darin, dass ein Produkt angeboten wird, das die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen Funktionen erfüllt. Im vorliegenden Verfahren wurde dies in der mündlichen Verhandlung durch den öffentlichen Auftraggeber selbst bestätigt, der namentlich angab, dass das Arzneimittel und nur dieses Arzneimittel seinen Anforderungen entspricht. Er hat weder die Spezifikationen des Auftrags noch die Kriterien angegeben, die dieses gleichwertige Produkt erfüllen sollte. Er hat also nicht die Begründung angegeben, die die Richtigkeit seiner Lösung bestätigen würde.
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